GTC
General Terms and Conditions - Allgemeine Geschäftsbedingungen
A) Hotelzimmer
I. Geltungsbereich
1.) Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung einschließlich aller für den Kunden erbrachter weiterer Lieferungen und Leistungen des Hotels.
2.) Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.
3.) Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher schriftlich vereinbart wurde.
II. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
1.) Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten Hotelzimmer bereitzuhalten und die sonstigen vereinbarten Leistungen zu erbringen.
2.) Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und etwaigen in Anspruch genommenen Lieferungen und Leistungen vereinbarten bzw. vom Hotel üblicherweise verlangten Preise zu zahlen. Dies gilt auch für Lieferungen und Leistungen (einschließlich Nebenleistungen wie Verzehr, Telefonate usw.), die von den auf der Grundlage dieses Vertrages im Hotel Beherbergten und/oder im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Beherbergung von Gästen, Besuchern usw. der Beherbergten in Anspruch genommen werden.
3.) Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Anreisetag vier Monate und erhöht sich der vom Hotel allgemein für die vertragsgegenständlichen Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10%, erhöht werden.
4.) Wünscht der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der bestellten Zimmer, sonstiger Leistungen des Hotels oder der Aufenthaltsdauer der Gäste, so bedarf dies des schriftlichen Einverständnisses des Hotels, welches von einer Preisanpassung abhängig gemacht werden kann.
5.) Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Hat das Hotel dem Kunden ein Zahlungsziel oder eine sonstige Kreditierung gewährt und gerät der Kunde damit oder mit anderen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Hotel in Rückstand, so können das Zahlungsziel bzw. die sonstige Kreditierung widerrufen und sämtliche Forderungen sofort fällig gestellt werden. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% p.a. zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.
6.) Der Kunde kann gegenüber Forderungen des Hotels nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen bzw. insoweit ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
III. Rücktritt / Stornierung des Kunden
1.) Der Kunde hat nur dann ein Rücktrittsrecht von dem mit ihm geschlossenen Vertrag über die Anmietung von Hotelzimmern, wenn dies im Vertrag schriftlich vereinbart wurde. Wurde ein etwaiges Rücktrittsrecht nicht innerhalb der vereinbarten Frist ausgeübt, so ist es mit dem Fristablauf erloschen und der Vertrag bleibt voll wirksam mit der Folge, dass der Kunde die vereinbarte Gegenleistung auch dann zu zahlen hat, wenn er die bestellten Lieferungen und Leistungen, insbesondere die bestellten Zimmer, nicht in Anspruch nimmt
2.) Falls und soweit der Kunde bestellte Zimmer nicht in Anspruch nimmt, hat das Hotel die Erlöse aus anderweitiger Vermietung sowie etwaige ersparte Aufwendungen anzurechnen. Aufwendungen werden mit 10% des Zimmerpreises/Nacht (einschließlich oder ausschließlich Frühstück) vereinbart. Dem Kunden steht der Nachweis eines höheren Prozentsatzes für die Bemessung der unter ersparten Aufwendungen frei.
IV. Rücktritt des Hotels
1.) Falls und soweit zugunsten des Kunden ein kostenfreies Rücktrittsrecht schriftlich vereinbart wurde, ist das Hotel innerhalb der für die Ausübung des Rücktrittsrechts vereinbarten Frist seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn dem Hotel Anfragen Dritter nach den vom Kunden bestellten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels unter Mitteilung eines derartigen Sachverhalts auf ein ihm eingeräumtes Rücktrittsrecht nicht verzichtet.
2.) Falls und soweit mit dem Kunden die Leistungen von Vorauszahlungen vereinbart ist und der Kunde diese auch innerhalb einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht leistet, ist das Hotel nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für die Bemessung des Schadens gilt Ziff III. 2.) entsprechend.
3.) Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten falls:
– höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen oder für das Hotel unzumutbar erschweren;
– Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen z.B. zur Person des Kunden oder zum Zweck der Anmietung, bestellt wurden;
– das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Lieferungen und Leistungen des Hotels den reibungslosen Geschäftsbetrieb oder die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;
– ein Verstoß gegen Ziff I. 2.) vorliegt.
V. Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe
1.) Sofern im Einzelfall nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, hat der Kunde innerhalb einer Zimmerkategorie keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer.
2.) Bestellte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung.
3.) Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zurückzugeben. Für eine etwaige darüber hinausgehende Nutzung kann das Hotel eine Nutzungsentschädigung wie folgt beanspruchen: Bis 18:00 Uhr 50% des regulären Übernachtungspreises (Listenpreises), länger als 18:00 Uhr 100% des regulären Übernachtungspreises (Listenpreises). Dem Kunden steht es frei, dem Hotel nachzuweisen, dass diesem kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis eines höheren Schadens frei.
VI. Mängel, Haftung, Verjährung
1.) Sollten an den Lieferungen oder Leistungen des Hotels Mängel auftreten bzw. die Leistungen gestört werden, hat der Kunde dies nach Feststellung unverzüglich – in jedem Fall vor der Abreise – zu rügen, damit das Hotel ggf. die Möglichkeit erhält, schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen bzw. die vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen herzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare dazu beizutragen und auch ansonsten einen etwaigen Schaden möglichst gering zu halten.
2.) Soweit der Kunde einen Stellplatz auf dem Hotelparkplatz – auch gegen Entgelt – in Anspruch nimmt, geschieht dies außerhalb des Vertrages über die Anmietung von Hotelzimmern im Rahmen eines separaten Vertragsverhältnisses mit dem Betreiber der Stellplatzanlage.
3.) Weckaufträge werden vom Hotel unter Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt ausgeführt. Im Falle der Nicht- oder Schlechtausführung sind Schadenersatzansprüche, jedoch ausgeschlossen, es sei denn, das Hotel hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
4.) Nachrichten, Post und Warensendungen für den Kunden werden mit der verkehrsüblichen Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf ausdrücklichen Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Im Falle der Nicht- oder Schlechterfüllung sind Schadensersatzansprüche jedoch ausgeschlossen, es sein denn, das Hotel hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
5.) Im Übrigen ist die Haftung des Hotels im nicht leistungstypischen Bereich auf Leistungsmängel beschränkt, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Hotels beruhen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften und Verschuldens bei Vertragsabschluss
6.) Ansprüche des Kunden wegen Nicht- oder Schlechterfüllung oder aus Gründen einer sonstigen Haftung des Hotels verjähren – vorbehaltlich einer etwaigen kürzeren gesetzlichen Verjährungsfrist – spätestens in sechs Monaten, gerechnet ab dem laut Vertrag über die Anmietung von Hotelzimmern vereinbarten Tag der Abreise.
VII. Schlussbestimmungen
1.) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages über die Anmietung von Hotelzimmern oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.) Erfüllungs- und Zahlungsort ist Waldwinkel.
3.) Ausschließlicher Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten ist das Gericht des in Ziff. VII. 2. genannten Erfüllungsortes. Dessen Zuständigkeit wird hiermit in jedem Fall, auch im Verhältnis zu denjenigen Kunden vereinbart, die die Voraussetzungen des Paragraphen 38 Abs. 1 ZPO erfüllen und/oder die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben (wobei das Hotel bei letzteren nach seiner Wahl aber auch berechtigt ist, Klage im allgemeinen Gerichtsstand des Kunden im Ausland zu erheben).
4.) Es gilt deutsches Recht.
5.) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages über die Anmietung von Hotelzimmern und/oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
B) Veranstaltungen
I. Geltungsbereich
1.) Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die Mietweise Überlassungen von Konferenz- und sonstigen Veranstaltungsräumen des Hotels zur Durchführung von Veranstaltungen wie Bankette, Seminare, Tagungen, Ausstellungen, Messen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Lieferungen und Leistungen des Hotels.
2.) Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume oder eines sonstigen Mietgegenstandes sowie deren Nutzung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnliche Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels. In jedem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, im Vertrag bzw. in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene allgemeine Pflichten etwaigen Dritten aufzuerlegen, denen er die Räume überlässt, und diese Dritte auf im Rahmen eines Mietverhältnisses allgemein bestehende Sorgfaltspflichten, insbesondere zur schonenden Behandlung der Mietsache, hinzuweisen.
3.) Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies vorher schriftlich vereinbart wurde.
II. Mängel, Haftung, Verjährung
1.) Sollten an den Lieferungen oder Leistungen des Hotels Mängel auftreten bzw. die Leistungen gestört werden, hat der Veranstalter dies nach Feststellung unverzüglich zu rügen, damit das Hotel die Möglichkeit erhält, schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen bzw. die vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen herzustellen. Soweit dies wegen der Natur des Mangels/der Störung oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder dem Veranstalter nicht zuzumuten ist, müssen Mängelrügen in jedem Fall spätestens anlässlich der Rückgabe der Räume an das Hotel erhoben werden.
2.) Soweit der Veranstalter einen Stellplatz auf dem Hotelparkplatz – auch gegen Entgelt – in Anspruch nimmt, geschieht dies außerhalb des Vertrages über die Anmietung von Veranstaltungsräumen im Rahmen eines separaten Vertragsverhältnisses mit dem Betreiber der Stellplatzanlage.
3.) Im Übrigen ist die Haftung des Hotels im nicht leistungstypischen Bereich auf Leistungsmängel beschränkt, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Hotels beruhen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften und Verschuldens bei Vertragsabschluss.
4.) Ansprüche des Kunden wegen Nicht- oder Schlechterfüllung oder aus Gründen einer sonstigen Haftung des Hotels verjähren - vorbehaltlich einer etwaigen kürzeren gesetzlichen Verjährungsfrist – spätestens in sechs Monaten, gerechnet ab dem laut Vertrag über die Anmietung von Veranstaltungsräumen vereinbarten Tag des Endes der Veranstaltung.
III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
1.) Das Hotel ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
2.) Der Veranstalter ist verpflichtet, die für die vereinbarten und sonstigen in Anspruch genommenen Lieferungen und Leistungen vereinbarten bzw. vom Hotel üblicherweise verlangten Preise zu zahlen. Dies gilt für Lieferungen und Leistungen (einschließlich Nebenleistungen wie Verzehr, Telefonate usw.), die von den auf der Grundlage dieses Vertrages im Hotel Beherbergten und/oder an der Veranstaltung teilnehmenden bzw. Besuchern in Anspruch genommen werden.
3.) Die vereinbarten Preise schließt die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Beginn der Veranstaltung vier Monate und erhöht sich der vom Hotel allgemein für die vertragsgegenständlichen Leistungen berechnete Preis; so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10% erhöht werden.
4.) Ist eine Tagungspauschale festgelegt, versteht sich diese pro Veranstaltungstag und Teilnehmer, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
5.) Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsangabe sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Hat das Hotel dem Veranstalter ein Zahlungsziel oder eine Kreditierung gewährt und gerät der Veranstalter damit oder mit anderen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Hotel in Rückstand, so können das Zahlungsziel bzw. die sonstige Kreditierung widerrufen und sämtliche Forderungen sofort fällig gestellt werden. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% p.a. zu berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.
6.) Der Veranstalter kann gegenüber Forderungen des Hotels nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen bzw. insoweit ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
IV. Rücktritt des Hotels
1.) Falls und soweit mit dem Veranstalter die Leistung von Vorauszahlungen vereinbart ist und der Veranstalter diese auch innerhalb einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsdrohung nicht leistet, ist das Hotel nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für die Bemessung des Schadens gilt Ziff. V. 2.) entsprechend.
2.) Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten falls
– höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen oder für das Hotel unzumutbar erschweren;
– Veranstaltungsräume unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen z.B. zur Person des Veranstalters oder zum Zweck der Anmietung, bestellt wurden;
– das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Lieferungen und Leistungen des Hotels den reibungslosen Geschäftsbetrieb oder die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;
– ein Verstoß gegen Ziff I. 2.) vorliegt.
3.) Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels hat der Veranstalter keinen Anspruch auf Schadenersatz.
V. Rücktritt / Stornierung des Veranstalters
1.) Der Veranstalter hat nur dann ein Rücktrittsrecht von dem ihm geschlossenen Vertrag über die Anmietung von Veranstaltungsräumen, wenn dies im Vertrag schriftlich vereinbart wurde. Wurde ein etwaiges Rücktrittsrecht nicht innerhalb der vereinbarten Frist ausgeübt, so ist es mit Fristablauf erloschen und der Vertrag bleibt voll wirksam mit der Folge, dass der Veranstalter die vereinbarte Gegenleistung auch dann zu zahlen hat, wenn er die bestellten Lieferungen und Leistungen insbesondere die bestellten Veranstaltungsräume, nicht in Anspruch nimmt. Die Gegenleistung beinhaltet auch eine Entschädigung für entgangenen Speisen- und Getränkeumsatz laut Ziff. V. 2.).